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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 StR 51/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. September 2002 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist:
- der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme (Fall II. 1),
- der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2),
- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme (Fall II. 3) und
- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme (Fall II. 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbe Nötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden ineinander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U. (vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschließenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte in beiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies versucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß der Angeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der versuchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der in diesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schuldig.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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