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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 51/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 51/06

vom 21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, sind unbegründet. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen kann durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer insoweit auf die Vernehmungsprotokolle abstellt.

Vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht mit einer noch ausreichenden Begründung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt.

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