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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 51/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte
a) wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 23. Juni 2003 (AZ 2020 Js 27377/03 StA Koblenz) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und
b) wegen Betruges in 64 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Homburg vom 13. Dezember 2004 (AZ: 10 Js 404/04 StA Saarbrücken), des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Oktober 2004 (AZ: 174 Js 134/04 StA Duisburg) sowie des Amtsgerichts Duisburg vom 20. September 2004 (AZ: 311 Js 1637/03 StA Duisburg) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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