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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 510/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 510/01

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Rüge, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB seien nicht festgestellt, verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungen BGHSt 44, 338 und BGHSt 44, 369.



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