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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 511/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO, EMRK
Vorschriften:
StGB § 51 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
EMRK Art. 5 Abs. 3 | |
EMRK Art. 6 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag vom 7. März 2008 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlerhaft zurückgewiesen, ist zulässig; denn Beweistatsache und Beweismittel sind aus dem von der Revision mitgeteilten Teil des Beweisantrags erkennbar. Sie greift jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.
2. Das Landgericht hat - erkennbar den Vorgaben der 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 672 ) folgend - den gesamten Zeitraum von neun Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der ersten Hauptverhandlung, den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat von der Einlegung der Revision gegen das erste Urteil des Landgerichts Düsseldorf bis zur Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz sowie - was aus dem Urteilszusammenhang erhellt - einen Zeitraum von gut einem Jahr für die nicht ausreichend straff geführte zweite Hauptverhandlung als Verfahrensverzögerung festgestellt. Für diesen Zeitraum von insgesamt vier Jahren hat es wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK sowie von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK jeweils zwei Jahre, also insgesamt ebenfalls vier Jahre der erkannten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Dies entspricht dem Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und übersteigt damit - auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - deutlich das Maß, das der Bundesgerichtshof für die Kompensation vorgegeben hat (vgl. BGH - GS - BGHSt 52, 124 Rdn. 56). Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.
Eine Verfahrensverzögerung, die über die vom Landgericht festgestellte Dauer hinausgehen würde, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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