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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 512/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen im Fall II. 19. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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