Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 512/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 512/98 vom

27. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen

zu 1. Erpressung u.a.

zu 2. Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anörung der Beschwerdeführer am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert,

daß sie im Fall II.3 der Urteilsgründe nur wegen Nötigung anstatt wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeuginnen S. und R. verurteilt worden sind. Das Urteil beruht auch nicht darauf, daß die Strafkammer in diesem Fall für das Vergehen der Nötigung fehlerhaft die Strafrahmenobergrenze mit fünf anstatt mit drei Jahren angenommen hat, weil sie sich mit den verhänten Freiheitsstrafen von neun Monaten (K.) und einem Jahr (T.) ersichtlich nicht an der Obergrenze orientiert hat und bei richtiger Bewertung der Strafzumessung den höheren Schuldgehalt einer versuchten Erpressung zu berücksichtigen gehabt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück