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StPO § 349 Abs. 2 |
3 StR 512/98 vom
27. November 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1. Erpressung u.a.
zu 2. Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anörung der Beschwerdeführer am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert,
daß sie im Fall II.3 der Urteilsgründe nur wegen Nötigung anstatt wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeuginnen S. und R. verurteilt worden sind. Das Urteil beruht auch nicht darauf, daß die Strafkammer in diesem Fall für das Vergehen der Nötigung fehlerhaft die Strafrahmenobergrenze mit fünf anstatt mit drei Jahren angenommen hat, weil sie sich mit den verhänten Freiheitsstrafen von neun Monaten (K.) und einem Jahr (T.) ersichtlich nicht an der Obergrenze orientiert hat und bei richtiger Bewertung der Strafzumessung den höheren Schuldgehalt einer versuchten Erpressung zu berücksichtigen gehabt hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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