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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 513/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 243 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zu der Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Mit den Worten, "zu Gunsten des Angeklagten" sei "davon auszugehen", daß er seine Aussagefreiheit nicht gekannt habe, ist der Rechtsfehler nicht bestimmt behauptet. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein, der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insoweit nicht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 41 m.w.Nachw.).
Die Rüge ist auch unbegründet. Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann zwar nicht entnommen werden, daß der Angeklagte durch den Vorsitzenden belehrt worden ist; hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen, da der Angeklagte seine Aussagefreiheit gekannt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von der Revision vorgetragenen Verfahrensablauf. Danach hat in der Hauptverhandlung einer der beiden anwesenden Verteidiger auf Befragen des Vorsitzenden erklärt: "Der Angeklagte ist belehrt und hat eine schriftlich niedergelegte Aussage gefertigt." Diese Erklärung ist sodann vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als seine Einlassung bestätigt worden.
Ende der Entscheidung
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