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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 514/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)."
Ende der Entscheidung
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