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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 515/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsverstoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Verfahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist sich daher schon als unzulässig.
Ende der Entscheidung
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