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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 516/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 56 g |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat zur Gesamtstrafenbildung:
Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem Straferlaß gemäß § 56 g StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847). Daß das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, anstatt dem Erlaß der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Oktober 1995 den Vorrang zu geben, ist hier jedenfalls schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die Vollstreckung der neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 56 g Rdn. 1). Den erforderlichen Härteausgleich (vgl. BGH NJW 1993, 235) hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen (UA S. 14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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