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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 516/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 239 b Abs. 2
StGB § 239 a Abs. 4
StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 516/99

vom

8. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist jedoch darauf hin, daß in den Fällen der Geiselnahme die Strafrahmenmilderung nach § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB rechtsfehlerhaft ist. Danach kann einem Geiselnehmer bei tätiger Reue Strafmilderung nur dann gewährt werden, wenn er seine Geisel frei läßt und auf die erstrebte Leistung verzichtet. Die letztgenannte Voraussetzung war nicht gegeben. Mit der Geiselnahme wollte der Angeklagte die Polizei nötigen, davon abzusehen, ihn weiter zu verfolgen und die Beute sicherzustellen, jedenfalls aber auf Distanz zu bleiben. Bei der Freilassung der ersten Geisel, des Zeugen B. , hat er diese Absicht nicht aufgegeben, sondern lediglich aus taktischen Gründen die Geisel gegen eine andere, den Zeugen R. , ausgetauscht. Auch diesen hat er erst freigelassen, als es ihm gelungen war, über die Grenze in die Niederlande zu entkommen. Damit hatte er sein Nötigungsziel erreicht, nicht aber aufgegeben.

Dieser Rechtsfehler kann sich auch auf die Entscheidung, die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verneinen, ausgewirkt haben, der ohnehin eine bedenklich pauschale und unzureichende, das Teilgeständnis überbewertende Würdigung zugrundeliegt. Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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