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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 518/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 | |
StPO § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Es kann offenbleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen T. nicht deswegen unzulässig erhoben ist, weil aus ihr allein heraus - ohne Rückgriff auf das Protokoll - nicht ausreichend klar wird, was mit dem in Bezug genommenen "ersten Teil des Beweisthemas" gemeint ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da die Strafkammer die Ablehnung nicht auf die Unerreichbarkeit des Zeugen gestützt hat, sondern darauf, daß die Vernehmung dieses Auslandszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten war (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Die hierzu angestellten Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler; insbesondere war die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechtes nach § 55 StPO gerechtfertigt, das durch die Zusicherung freien Geleits nicht berührt werden würde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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