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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 520/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. November 2000 ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der 54. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 fristgerecht durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 8. August 2000, eingegangen bei Gericht am 14. August 2000, hat der Angeklagte versucht, seine Revision zu begründen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2000 die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsbegründung ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder von seinem Verteidiger noch einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben. Der Angeklagte hat seine Revision auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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