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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 522/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. August 2007 wird verworfen.
Die Beschwerderführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat die Rechtswidrigkeit nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.
Die Revision der Nebenklägerin ist daher zu verwerfen."
Dem schließt der Senat sich an.
Ende der Entscheidung
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