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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 526/07
Rechtsgebiete: StPO, LFGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1 | |
LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
LFGB § 11 Abs. 2 Nr. 2 b | |
LFGB § 59 Abs. 1 Nr. 7 | |
LFGB § 59 Abs. 1 Nr. 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, des versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, der Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei Fällen und des Verstrickungsbruchs schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei Fällen, Verstrickungsbruchs und Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 29. bis 33. der Urteilsgründe tateinheitlich mit versuchtem Betrug wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verurteilt worden ist, liegt ein solcher jedenfalls gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB vor. In diesen Fällen war das vom Angeklagten veräußerte Putenfleisch nicht nur mit einer Kennzeichnung versehen, die auf die EU-Zulassung des Betriebs hinwies, obwohl zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fleisches bereits das Ruhen dieser Zulassung angeordnet worden war. Vielmehr handelte es sich auch um "aufgespritztes", das heißt unter Verwendung eines Pökelinjektors mit Wasser und einem Bindemittel angereichertes Putenfleisch, das zuvor amtlich sichergestellt und vom Angeklagten sodann der Verstrickung entzogen worden war. Er brachte damit jeweils ein Lebensmittel, das hinsichtlich seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abwich und dadurch in seinem Wert nicht unerheblich gemindert war, ohne entsprechende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr. § 265 StPO steht der Annahme dieser Tatbestandsalternative nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch nach einem diesbezüglichen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen beruhen die zugehörigen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 22 ff.) entgegen der Auffassung der Revision auf einer sachlichrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der erhobenen Beweise (UA S. 49 ff.).
Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 27 Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (zweimal ein Monat, fünfmal zwei Monate und einmal drei Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die Schriftsätze der Verteidigung vom 25. März 2008 lagen bei der Beschlussfassung vor.
Ende der Entscheidung
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