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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 53/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zutreffend als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes gewertet. Daß es im Widerspruch dazu angenommen hat, die wegen der Gewaltanwendung dabei zugleich begangene sexuelle Nötigung sei nur versucht, beschwert den Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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