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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 53/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. September 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat nimmt Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt ergänzend zu den Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache beanstandet wird: Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser seinen Wagen an andere Personen verliehen hat (UA S. 19); das Urteil kann daher nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen, mit dem genau dies nachgewiesen werden sollte. Im Übrigen weist die Revision zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Ablehnungsbeschlüsse an sich nicht den Begründungserfordernissen entsprechen, die an die Darstellung der antizipierenden Beweiswürdigung bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07 m. w. N.). Dies ist hier aber unschädlich, denn der Senat kann im Hinblick auf die sonstige Beweislage und die - wenn überhaupt - nur entfernt indizielle Bedeutung der unter Beweis gestellten Geschehnisse im Kosovo ausschließen, dass der Angeklagte seine Verteidigung bei einer näheren Begründung des entsprechenden Ablehnungsbeschlusses anders als geschehen hätte einrichten können. Auch die revisionsgerichtliche Prüfung ist noch hinreichend möglich.
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), sondern sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate, einmal neun Monate Freiheitsstrafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als verdoppelt. Die Schärfung von zwei Jahren ist höher als die Hälfte der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen. Naheliegend hat das Landgericht dabei den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten nicht bedacht. Die entgegenstehende formelhafte Begründung (UA S. 26) vermag daran nichts zu ändern. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
3. Die Einziehungsentscheidung wird von dem Fehler nicht erfasst und kann deshalb bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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