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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 530/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB a.F.
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 176 Abs. 3 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 3 StGB a.F. begangen hat. Die Strafkammer ist ferner sicher überzeugt, daß der Angeklagte das Kind auch dadurch sexuell mißbraucht hat, daß er einen Finger in die Scheide des Kindes gesteckt, einen Stock in die Scheide eingeführt und den Oralverkehr an dem Kind ausgeübt hat. Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zulässig ist, alle vier Tatvarianten auf eine Tatbestandsverwirklichung zu projizieren. Die Strafkammer war jedenfalls nicht gehindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvarianten straferschwerend zu berücksichtigen. Dadurch, daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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