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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 535/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juni 2000
a) im Schuldspruch der Tat zum Nachteil Erdil Y. dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil Y. verurteilt worden ist;
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil Y. hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der ein Ausbeinmesser mit einer 13 cm langen Klinge bei sich hatte, von Erdil Y. seinen Ring zurückhaben, koste es was es wolle. Auf dem Weg zu ihm traf er auf Matthias B. und Cemil Y. , den Vater von Erdil Y. . Da der Angeklagte glaubte, B. stehe im Lager seines Feindes, stieß er ihm von unten das Messer in den linken Oberbauch und durchstach die rechte Herzkammer. B. verstarb alsbald. Da nach Ansicht des Angeklagten auch Cemil Y. in das Lager seines Feindes gehörte, stach er nun zweimal tief in den Leib des Y. , ein Stich verletzte diesen 2 cm unterhalb der 12. Rippe und drang in den inneren Bauchraum ein, der andere durchtrennte das Bauchfell. Insbesondere der zweite Stich führte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. "Cemil Y. blieb schreckerstarrt an der Wand stehen und sackte kurz zusammen. Der Angeklagte wandte sich unmittelbar, nachdem er das Messer nach dem zweiten Stich aus dem Leib des Cemil Y. gezogen hatte, von diesem ab und rannte in den hinteren Bereich des Flures, sodann links in den Saunabereich auf der Suche nach seinem Hauptfeind Erdil Y. " (UA S. 17). Ihm folgte die Zeugin Elena C. und aus Angst um seinen Sohn der Cemil Y. , der zu diesem Zeitpunkt Schmerzen infolge der beiden tiefen Stiche in seinen Leib noch nicht wahrnahm. Nachdem der Angeklagte dem Erdil Y. vier zum Teil lebensbedrohliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, ergriff Cemil Y. den Angeklagten an den Haaren und stieß dessen Kopf mehrfach gegen eine nahe Wand. Nach einem kurzen Kampf floh der Angeklagte in seine in dem selben Haus gelegene Wohnung.
Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Tötung des Cemil Y. verneint und dazu nur ausgeführt, daß der Angeklagte "nicht daran gedacht habe, freiwillig die weitere Ausführung seiner Tat aufzugeben. Er ist sofort weitergestürmt in den Saunabereich, um dort den Erdil Y. zu finden und den Angriff gegen ihn zu führen" (UA S. 35).
Mit dieser Erwägung durfte ein strafbefreiender Rücktritt nicht abgelehnt werden. Die wenigen bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der Rücktrittsfrage nicht zu, da dem angefochtenen Urteil schon nicht zu entnehmen ist, ob der Totschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.). Sichere Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. Die Formulierung, daß sich der Angeklagte "unmittelbar" nach dem zweiten Stich von seinem Opfer abwandte und in den Saunabereich rannte, spricht eher dafür, daß der Angeklagte die Verletzungsfolgen nicht wahrgenommen hat. Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen und nur kurze Zeit später sich in einen Kampf mit dem Angeklagten einzulassen; in einem solchen Fall bedürfen die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH bei Altvater NStZ 1999, 20). Dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.
2. Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten insoweit wieder wegen versuchten Totschlags verurteilen, so würde die gleichzeitig verwirklichte gefährliche Körperverletzung nicht zurücktreten, sondern zu der versuchten Tötung in Tateinheit stehen (BGHSt 44, 196).
Ende der Entscheidung
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