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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 3 StR 537/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem (besonders) schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) des bereits anderweitig rechtskräftig abgeurteilten H. schuldig gemacht hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt H. den Entschluss fasste, das Tatopfer K. zu berauben. Ebenso bleibt offen, ob er das "Survival-Messer", das er dem K. zuvor während dessen "Entwaffnung" vor den Bauch gehalten hatte, auch noch einsetzte, nachdem er in Begleitung des Angeklagten und des ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilten L. den K. nach der "Entwaffnung" weiter in den Ha. weg verbracht hatte und ihm erst dort das Mobiltelefon und die anderen Gegenstände abnahm. Danach ist es möglich, dass H. - zumindest aus Sicht des Angeklagten - das Messer zur Nötigung des K. nur verwendete, bevor er den Wegnahmevorsatz fasste; denn dass er sich das dem K. bei der "Entwaffnung" weggenommene Taschenmesser zueignen wollte und der Angeklagte dies wusste, ist ebenfalls nicht festgestellt. Da sich den Urteilsgründen somit nicht entnehmen lässt, dass H. den auch vom Angeklagten als solchen erkannten Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs beging, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer solchen Tat keinen Bestand haben.
Ende der Entscheidung
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