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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 54/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine erheblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen, schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die Verwendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249) voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte hohe Gefährdungspotential durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten und geladenen Revolvers, in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand", ist nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe tatsächlich um einen Revolver gehandelt hatte, hätte es der Feststellung bedurft, daß dieser ausnahmsweise über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der Angeklagte entriegelt hatte, da Revolver in aller Regel über keine Sicherungen verfügen. Im übrigen wäre dann die zur Begründung einer höheren Gefährlichkeit herangezogene Feststellung, wonach sich eine Patrone im Lauf befunden habe, unberechtigt, da sich bei Revolvern die Patronen nicht im Lauf, sondern in der Trommel befinden, was bei diesen Waffen den Normalzustand darstellt.
Der Senat kann jedoch angesichts des gesamten Tatbildes ausschließen, daß die Strafkammer ohne diese rechtlich bedenklichen Erwägungen einen hier ohnehin nicht vertretbaren minder schweren Fall bejaht oder zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die Annahme einer gesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen Gefährlichkeit mit anderer Begründung gerechtfertigt gewesen wäre, wonach er den Raubüberfall mit einer großkalibrigen und damit besonders gefährlichen Waffe in einem von 15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in besonderem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß einer der Gäste dem Opfer zu Hilfe kommen und damit dem Angeklagten Anlaß zur Schußabgabe geben konnte.
Ende der Entscheidung
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