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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 540/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge des Angeklagten A. S. , das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch eine unvollständige Wahrunterstellung verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:
Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Betäubungsmittelbeutel stamme von einem "Si. ", sondern lediglich als wahr unterstellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hierdurch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur rühre von einer bestimmten Person her, in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4).
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensverstoß, weil die Kammer sich in der Beweiswürdigung auch mit der Möglichkeit, die Spur stamme von einem neuen Partner der Mitangeklagten - als solchen hatte der Beschwerdeführer den "Si. " bezeichnet - eingehend auseinandergesetzt, hieraus aber - rechtsfehlerfrei - nichts zu Gunsten des Angeklagten abgeleitet hat.
Ende der Entscheidung
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