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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 541/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 78 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Dezember 2008

gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. August 2008

b) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und daher unzulässig. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge deckt zur Verurteilung hinsichtlich des Verbrechens nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Dagegen kann die Verurteilung wegen Nötigung [und] in Tateinheit mit Bedrohung keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser ausgeurteilten Tatbestände Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Januar 1999 begangen. Ausweislich der Verfahrensakten ist die erste Verfahrenshandlung, die grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, durch die Vernehmung des Beschuldigten am 10. Januar 2008 (Bl. 104 d.A.) erfolgt und damit nach Eintritt der Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Darauf, dass der Tatbestand der Bedrohung hinter demjenigen der Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Senat, Urteil vom 03.08.2003 - 3 StR 137/03), kommt es nicht mehr an...

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für die Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Es ist daher auf die für die Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu erkennen."

Eines Härteausgleichs, wie ihn das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (UA S. 19), bedurfte es nicht, denn wären die Einzelstrafen aus den nach der hier abgeurteilten Raubtat gegen den Angeklagten ergangenen Erkenntnissen vom 15. Mai 2001 und vom 7. Februar 2007 noch nicht bezahlt gewesen, wären sie entweder gesondert bestehen geblieben (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder ihre Einbeziehung hätte zu einer höheren Freiheitsstrafe geführt (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Angeklagte hat daher durch die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung keinen Nachteil erlitten.

Ende der Entscheidung

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