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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 542/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 397 a Abs. 2
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 542/00

vom

15. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt J. aus K. als Beistand bestellt.

2. Dem Nebenkläger Ka. wird in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt J. aus K. beigeordnet.

Gründe:

1. Der Antrag des Nebenklägers S. , ihm auch in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt J. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils u.a. dem Nebenkläger S. in den Bauch geschossen. Das Landgericht hat den Schuß als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den Angeklagten nur wegen der Beteiligung an einer Schlägerei und wegen "unerlaubten Besitzes" einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner Revision insoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Für die Nebenklagebefugnis reicht die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte eine nebenklagefähige Katalogtat begangen hat (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 13). Deshalb liegt eine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor.

2. Der Nebenkläger Masum Ka. erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags seines Sohnes Seyfettin Ka. . Diesen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch einen Schuß in die Brust getötet. Auch diesen Schuß hat das Landgericht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Hier ergibt sich, weil die Möglichkeit gegeben ist, daß in der Tat des Angeklagten im weiteren Verlauf des Strafverfahrens eine rechtswidrige Tötung gesehen werden wird, die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung liegen damit zwar nicht vor, jedoch ist dem Nebenkläger, da die Sach- und Rechtslage schwierig ist und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen, für die Revisionsinstanz die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 397 a Abs. 2 StPO).

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