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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 3 StR 542/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge - Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der Zeugin M. - ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeugin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen, weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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