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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 3 StR 542/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 240 | |
StGB § 253 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 10. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die allgemeine Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten, gegen den er eine Forderung in Höhe von 40.000 EUR hatte, durch Schläge mit einem Metallrohr gezwungen, acht (formunwirksame) Wechsel über jeweils 5.000 EUR zu unterschreiben. Mit diesen "wollte er für den Fall, dass der Geschädigte nicht bereit oder in der Lage sei, den gesamten Betrag kurzfristig zurückzuzahlen, gegenüber dem bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, für ihn aber im Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er allerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder aufgrund der bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte insgesamt nicht mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als berechtigte Forderung gegen Y. zustand."
Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Eine Bereicherungsabsicht hätte nur dann vorgelegen, wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, durch die Ausstellung der Wechsel unabhängig von dem bestehenden Anspruch eine zweite selbständige Verbindlichkeit seines Schuldners zu begründen. Dies war indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte vielmehr das Ziel, den Geschädigten zur Begleichung seiner Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der bestehenden Höhe erleichtern. Damit fehlte es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w. N.).
Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen indes die Tatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und - wie das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat - der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende Feststellungen zu den Handlungszielen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Über die Strafe ist daher neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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