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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 543/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO, WaffG
Vorschriften:
StGB § 78 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
WaffG § 52 Abs. 1 | |
WaffG § 52 Abs. 3 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Januar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers und von Munition schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugehörigen Schalldämpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Munition hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:
"1. ... Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des Schalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt für den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und für den Erwerb des Schalldämpfers und der Munition drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im Jahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist bezüglich der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin vom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Erwerbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs der Munition und des Schalldämpfers am 1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen verjährt.
Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delikte des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes eines Schalldämpfers und Munition sowie der weiteren Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat, BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit der fahrlässigen Tötung verbundene Führen einer Schusswaffe steht zu dem davorliegenden Besitz über die Schusswaffe vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte, nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in einem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. dazu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3).
2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition hat angesichts des unveränderten Schuldgehalts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch verjährte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die relativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA S. 23). ..."
Dem tritt der Senat bei.
Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Ende der Entscheidung
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