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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 546/97 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 546/97

vom

25. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 11. Februar 1998 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat hat durch Urteil vom 11. Februar 1998 auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten N. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Eine vom Verteidiger des Angeklagten beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel ist nicht möglich. Die ebenfalls beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen von am Revisionsverfahren beteiligten Personen unterbleibt deshalb.

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