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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 546/97
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 11. Februar 1998 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat hat durch Urteil vom 11. Februar 1998 auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten N. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Eine vom Verteidiger des Angeklagten beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel ist nicht möglich. Die ebenfalls beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen von am Revisionsverfahren beteiligten Personen unterbleibt deshalb.
Ende der Entscheidung
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