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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 548/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 2000 wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall II. 12. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Fall II. 12. der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Allein dadurch, daß der Angeklagte sich gegenüber dem Mitangeklagten J. bereit erklärte, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwendeten PKW Daimler Benz 300 E TD nach dessen Beschaffung für 25.000,- DM zu übernehmen, hat er noch nicht zum Ankauf des Fahrzeugs unmittelbar angesetzt (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 40). In Betracht käme danach allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl des Fahrzeugs in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Da die für diesen Fall vom Landgericht verhängte Einzelstrafe gegenüber den vom Landgericht gegen den Angeklagten für die acht Fälle der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei ausgesprochenen Strafen nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sieht der Senat davon ab, die Sache bezüglich dieser Tat zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr stellt er insoweit auf Antrag des Generalbundesanwaltes das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der vom Landgericht im Fall II. 12. der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Einzelstrafen straff zusammengezogen und eine maßvolle Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall II. 12. verhängte, niedrigste Einzelstrafe auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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