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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 548/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 267 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 1998
a) im Fall 2 der Urteilsgründe (Vorlage gefälschter Wechsel bei der F. AG) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß die Angeklagten des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfäschung schuldig sind,
c) das Urteil dahin ergänzt, daß der in der Schweiz erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen anzurechnen ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Ausspruch über die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des tateinheitlichen Vorwurfs des versuchten Betrugs zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da die ohnehin milde Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 267 StGB entnommen ist und dabei der angestrebte hohe Schaden ebenso wie die bereits aufgewandte kriminelle Energie der Angeklagten berücksichtigt werden durfte. Zudem hat es das Landgericht unterlassen, die in der Beschaffung und Verwendung der gefälschten Bestätigungsschreiben liegende weitere (evtl. tateinheitliche) Urkundenfälschung mit abzuurteilen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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