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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 55/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 n.F.
StGB § 223 a Abs. 1 a.F.
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 212
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 55/00

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.F.) - anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1 StGB (a.F.) - beruht. Das Landgericht ist bei der Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (von zwei Jahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen. Es hat zwar zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "zwei Straftatbestände und im Rahmen dessen zwei Alternativen der Tatausführung erfüllt hat" (UA S. 24). Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich indes zweifelsfrei, daß mit dieser eher formelhaft gebrauchten Wendung nur dem Umstand des Hinzutretens einer weiteren Gesetzesverletzung (gefährliche Körperverletzung) mit zusätzlichem Unrechtsgehalt Rechnung getragen, nicht aber das erhöhte Gewicht einer gefährlichen Körperverletzung nach der Neufassung durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden sollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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