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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 552/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 552/07

vom 21. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 28 Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen, der Untreue in neun Fällen, der Urkundenfälschung, der Verletzung der Insolvenzantragspflicht und der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in elf Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Wegfall der in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Ende der Entscheidung

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