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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 554/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F. | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Der körpernahe Einsatz einer geladenen Gaswaffe erfüllt die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (zur entsprechenden Problematik bei einer Schreckschußwaffe vgl. Beschl. des Senats vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98); das Landgericht hat daher zu Recht § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewandt, da § 250 StGB n.F. hier nicht das mildere Gesetz ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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