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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 556/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, denn der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet und den hierüber im Hauptverhandlungsprotokoll gefertigten Vermerk, nachdem er ihnen vorgelesen worden war, genehmigt.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451). Anhaltspunkte für solche schwerwiegenden Willensmängel sind mit dem Hinweis der Revision auf die beim Angeklagten vorliegende "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und eine von ihm geschilderte "Abhängigkeitsproblematik" nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist gegenstandslos, weil die Revision des Angeklagten innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt und eine Frist deshalb nicht versäumt worden ist.
Ende der Entscheidung
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