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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 557/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 22. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beweisbegehren des Angeklagten die Qualität eines Beweisantrages deswegen nicht zukam, weil die Beweisbehauptung nicht erkennen lässt, was der Zeuge S. als Gegenstand seiner Wahrnehmung bekunden sollte. Soweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus darauf hinweist, ein Beweisantrag liege auch deswegen nicht vor, weil es an der "notwendigen Konnexität" zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel mangele, kommt dem keine darüber hinausgehende Bedeutung zu; denn hätte das Beweisbegehren den Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen benannt, so wäre damit gleichzeitig dargetan gewesen, "weshalb der Zeuge Angaben zu den Beweggründen für die Reise der Angeklagten nach Polen machen konnte."
Ende der Entscheidung
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