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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 StR 56/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von der Strafkammer zutreffend berechnet worden ist; das Landgericht hat lediglich die Umrechnung des aufgenommenen Alkohols vom Volumen in Gewicht (Faktor 0,8) nicht ausdrücklich ausgewiesen.
Ende der Entscheidung
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