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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 56/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Worte "in einem erschwerten Fall" aus der Urteilsformel entfallen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Diebstahls in einem erschwerten Fall sowie versuchten Diebstahls in einem erschwerten Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berichtigt lediglich den Urteilsausspruch, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht aufzuführen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Das Urteil ist jedoch aufzuheben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert hat. Eine solche Erörterung drängte sich hier auf, nachdem das Landgericht bei dem Angeklagten eine psychische und physische Abhängigkeit von Opiaten und Stimulantien festgestellt, die drei Taten als Beschaffungskriminalität angesehen und jeweils eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten aufgrund der Suchterkrankung und des damit verbundenen unwiderstehlichen Dranges, Drogen einzunehmen, angenommen hat.
Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß bei dem Angeklagten eine konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) nicht besteht. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat. Das Verschlechterungsverbot stünde einer Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruches, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, daß der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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