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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 561/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 561/07

vom 19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Ende der Entscheidung

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