Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 563/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 | |
StGB § 46 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juni 2007 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren für an sich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die beide Taten gleichermaßen betreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es - obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht bestimmt.
Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge.
Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten:
Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen Anrechnung eines zehn Jahre übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.