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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 564/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. April 1998 nachzuholen. Dazu wäre sie zwar trotz der zwischenzeitlichen Vollstreckung durch Bezahlung der Geldstrafe - zwischen der ersten und zweiten Verurteilung - verpflichtet gewesen (vgl. BGHSt 43, 195, 212; BGHR StGB § 55 I 1 Erledigung 1 m.w.Nachw.), doch kann der Senat ausschließen, daß sich die dann erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zum Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können, zumal die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung ersichtlich nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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