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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 564/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird im Fall II. 35 der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf 1 EUR festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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