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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.2000
Aktenzeichen: 3 StR 567/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 567/99

vom

4. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar "gewisse Zweifel" an dem vom Sachverständigen festgestellten psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen größerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge und zu Gunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob eine affektive Anspannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, ist vom Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 9 m.w.Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen eines schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewürdigt hat und ob es sich dabei bewußt war, daß die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als Rechtsfrage ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit beantwortet werden muß (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.). Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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