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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 3 StR 568/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. März 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet außerdem die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die zum Teilfreispruch führende Beweiswürdigung des Tatrichters ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat -nach den Maßstäben, nach denen das Revisionsgericht diese überprüft (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) , nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Ende der Entscheidung
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