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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 572/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 572/00

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1999 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "unerlaubtem Besitz von Schußwaffen und unerlaubtem Erwerb von Munition" verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubtem Besitz" (richtig: Ausüben der tatsächlichen Gewalt, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen unerlaubtem Erwerb von Munition begegnet rechtlichen Bedenken, da nicht geprüft worden ist, ob der Angeklagte die Waffen nicht von Todes wegen und die Munition zu einer Zeit, als er im Besitz eines Jagdscheines war, erworben hatte. Da eine Zurückverweisung zu weitergehenden Feststellungen nicht sinnvoll erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen entfällt daher.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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