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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1997
Aktenzeichen: 3 StR 574/97
Rechtsgebiete: VereinsG, StGB


Vorschriften:

VereinsG § 20 Abs. 1
StGB vor § 52
VereinsG § 20 Abs. 1 StGB vor § 52

1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im Anschluß an BGHSt 42, 30).

2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Eine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VereinsG - nicht in Betracht.

BGH, Beschluß vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - LG Dortmund


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 574/97

vom 19. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am 19. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1997 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot außer auf die Tat vom 1. März 1996 auf drei weitere gleichartige, zeitlich nicht genau eingeordnete Taten gestützt ist,

b) das angefochtene Urteil

aa) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird, und

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Soweit das Verfahren eingestellt und der Angeklagte teilweise freigesprochen wird, fallen die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihre Teilorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) am 1. März 1996 sowie an drei weiteren Tagen in der Zeit bis zum 17. Juli 1996 jeweils mit einer Geldspende unterstützt hatte. Den weiteren Anklagevorwurf, der Angeklagte habe die PKK durch die Teilnahme an einer von dieser organisierten Demonstration am 16. März 1996 in Dortmund fördern wollen, hat es zur subjektiven Tatseite als nicht erwiesen erachtet.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision aufgrund der Sachrüge zum Teil Erfolg. Soweit er sich gegen die Verwertung des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung wendet und in diesem Zusammenhang möglicherweise einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die §§ 250, 261 StPO beanstanden will, genügt sein Vorbringen nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

1. Im Schuldspruch begegnet das Urteil insoweit keinen sachlichrechtlichen Bedenken, als die Verurteilung auf die von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßte Spendenleistung am 1. März 1996 gestützt ist. Soweit es um das Verhalten von außenstehenden Dritten geht, die - wie der Angeklagte - der vom Verbot betroffenen Vereinigung weder als Mitglieder angehören noch in deren Auftrag tätig sind, genügt zur Tatbestandsverwirklichung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogene Handeln, das unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich und konkret geeignet ist, die Vereinstätigkeit zu fördern (vgl. BGHSt 42, 30, 36 f.). Dazu gehört grundsätzlich auch die Unterstützung der PKK/ERNK durch Geldzuwendungen (zum insoweit vergleichbaren Verbotstatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG a.F.: BGH, Urteil vom 6. März 1961 - 3 StR 4/61, Urteilsabdruck S. 4, zitiert bei Wagner DRiZ 1962, 347, 349 und GA 1963, 225, 245 Nr. 27). Eine solche materielle Unterstützung kann gemessen an den zum Verbot führenden Gründen mindestens so effektiv und damit für die durch das Betätigungsverbot geschützten Allgemeingüter ebenso gefährdend sein wie die von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßte Propagandatätigkeit. Werden die Spenden allerdings unter dem Druck von " Spendensammlern" der PKK/ERNK erbracht, erscheint die Tatbestandsverwirklichung auf seiten der "Spender" der subjektiven Tatseite nach auch dann zweifelhaft, wenn der ausgeübte Druck noch nicht den Grad erpresserischen Handelns erreicht. Doch kann dies dahinstehen. Denn der Angeklagte hat die Spende nach eigenem Bekunden freiwillig und, ohne einem Druck ausgesetzt gewesen zu sein, geleistet. Darauf, ob die durch die Sammeltätigkeit erzielten Mittel von der PKK/ERNK letztlich in Deutschland verwendet wurden oder aus der Sicht des Angeklagten im Ausland eingesetzt werden sollten, kommt es nicht entscheidend an.

2. Hingegen durfte das Landgericht die drei weiteren, erst aufgrund von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ermittelten und zeitlich nicht genau eingeordneten Spendenfälle nicht zum Gegenstand der Verurteilung machen, weil es insoweit an der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung der Anklage fehlt. Diese weiteren in den Spendenleistungen zu sehenden Zuwiderhandlungen gegen das gegen die PKK/ERNK gerichtete Betätigungsverbot sind weder in materiellrechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Teil der von der Anklage betroffenen Taten. Zu ihrer Einbeziehung hätte es daher neben der Erhebung einer Nachtragsanklage eines gerichtlichen Einbeziehungsbeschlusses bedurft § 266 StPO). Beides fehlt jedoch. Der nach § 265 Abs. 1 StPO erteilte Hinweis reichte nicht aus. Die ihm zugrundeliegende Meinung des Landgerichts, die vier Spendenfälle stellten eine materiellrechtlich einheitliche Tat dar, teilt der Senat nicht.

Eine Zusammenfassung der vier jeweils den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklichenden Spendenleistungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit entbehrt der rechtlichen Grundlage. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört nicht zu den Deliktstatbeständen, die nach ihrer Handlungsbeschreibung, insbesondere aber nach ihrem Sinn in erster Linie ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten, somit ganze Handlungskomplexe treffen sollen und bei denen die rechtliche Verbindung zur tatbestandlichen Handlungseinheit naheliegt (vgl. BGHSt 40, 138, 164). Das Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt seiner Deliktsstruktur nach die Verwirklichung eines auf das Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestands dar. Jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich als solche selbständig tatbestandlich erfaßt. Die Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot setzt nicht im Sinne der Aufrechterhaltung, der Stärkung oder der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der vom Verbot betroffenen Vereinigung einen organisatorischen Erfolg voraus (vgl. BGHSt 42, 30, 35/36), der unter Umständen als Grund für die materiellrechtliche Zusammenfassung mehrerer zu ihm beitragender Zuwiderhandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit dienen könnte. Das Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unterscheidet sich damit strukturell von den Organisationsdelikten des § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 VereinsG und der §§ 84, 85 StGB (a.A. OLG Düsseldorf MDR 1997, 90), die auf einen solchen organisationsbezogenen Erfolg abzielen und für die angenommen wird, daß mehrere die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllende Einzelakte ein und desselben Täters eine materiellrechtlich einheitliche Tat darstellen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 84 Rdn. 20; Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 7; ferner Laufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 20 <Dauerstraftat>; Schlüchter/Duttge/Klumpe JZ 1997, 995, 997; BGHSt 15, 259, 261 f. zur Rädelsführerschaft <gesetzliche Handlungseinheit>).

Eine Dauerstraftat, bei der der Tatbestand über die formelle Tatvollendung hinaus entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Handlung im Sinne einer einheitlichen Tat weiter verwirklicht wird (vgl. zum Begriff des Dauerdelikts: BGHSt 42, 215, 216 m.w.Nachw.), stellt das Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ebenfalls nicht dar.

Anders als nach früherem Recht (vgl. zu §§ 42, 47 BVerfGG a.F. BGHSt 16, 26, 33) kommt auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 40, 138 und der sich daran anschließenden Rechtsprechung die Annahme einer Handlungseinheit auf Grund Fortsetzungszusammenhangs nicht mehr in Betracht.

Es bleibt lediglich die Möglichkeit, mehrere Tatbestandsverwirklichungen nach den Grundsätzen sogenannter natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 129, 130; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 4, 6, 8, 12) zu einer materiellrechtlichen Tat zusammenzufassen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter aufgrund eines einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung handelt und die einzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen - zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie bei natürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen. Dies wird am ehesten im Rahmen mitgliedschaftlicher Betätigungen, insbesondere bei ununterbrochen fortlaufenden, gegen das Betätigungsverbot verstoßenden Handlungen der Fall sein, die sich häufig einer genauen abgrenzenden und differenzierenden Feststellung entziehen. In vorliegender Sache sind die Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit bezogen auf die insgesamt vier Spendenleistungen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Zweifelhaft ist schon, ob dafür die auf die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite eines einheitlichen Willens ausreichen. Denn der Angeklagte hat lediglich ausgesagt, er gebe in unregelmäßigen Zeitabständen Spenden an die ERNK, wenn man auf ihn zukomme und er genügend Geld habe. Doch kann dies offen bleiben. Jedenfalls besteht zwischen den Spendenleistungen kein derart enger Zusammenhang, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der Anschauungen des Lebens als ein einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen würden.

Letztlich ist auch verfahrensrechtliche Tatidentität (§ 264 StPO), die weiterreichen kann als die materiell rechtliche Tateinheit, nicht gegeben. Die von der Anklage betroffene Spendenleistung und die aufgrund der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ermittelten weiteren drei Spendenfälle bilden nach der Auffassung des Lebens nicht derart eine Einheit, daß die Aburteilung in qetrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (vgl. zum verfahrensrechtlichen Tatbegriff: BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; 23, 270, 273; 29, 288, 293; 32, 215 f.; 35, 60, 61 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

3. Die wegen fehlender Anklage gebotene Teileinstellung des Verfahrens läßt den rechtlichen Bestand des auf die Spendenleistung am 1. März 1996 gestützten Schuldspruchs nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG als solchen unberührt. Jedoch wird dadurch der Schuldumfang eingeschränkt, so daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß.

4. Soweit das Landgericht den weiteren Anklagevorwurf der Teilnahme an einer von der PKK organisierten Demonstration nicht für begründet erachtet hat, bedarf es zur Ausschöpfung von Anklage und Eröffnungsbeschluß des klarstellenden Teilfreispruchs, weil dieses weitere Verhalten im Falle des Tatnachweises als eine gegenüber der abgeurteilten Zuwiderhandlung rechtlich selbständige Tat zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4 und 7). Insoweit gelten die Erwägungen zur rechtlichen Selbständigkeit der Tatbestandsverwirklichungen durch Spendenleistungen entsprechend.



Ende der Entscheidung

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