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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 575/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 1998 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (mittelbare Falschbeurkundung) kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 1998). Der Wegfall der Verurteilung zu einer Geldstrafe berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen als zwei Jahre sechs Monate, ein Jahr neun Monate, drei Jahre und schließlich sechs Monate und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre neun Monate erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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