Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 577/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 Abs. 1 | |
StPO § 154 Abs. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Januar 2009
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2008 wird
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 war nicht zu bilden, weil der Angeklagte die sexuelle Nötigung (Tatzeitraum August 2005, längstens bis zum 28. August 2005) möglicherweise erst nach der früheren Verurteilung (Berufungshauptverhandlung vom 23. August 2005) begangen hat. Durch die Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert, da sie zum Wegfall der Bewährung für die einbezogene Strafe führt.
Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Er schließt nach den Urteilsgründen aus, dass das Landgericht für die verbleibende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.