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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 3 StR 577/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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