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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 3 StR 58/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 58/03

vom

25. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. Oktober 2002 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügenden Revision. Die Beanstandung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und somit nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den Maßregelausspruch in formeller Hinsicht zunächst auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt und im übrigen auch die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß es geboten gewesen wäre, bei § 66 StGB zunächst die zwingende Vorschrift des Abs. 1 vor der - subsidiären - Ermessensvorschrift des Abs. 2 zu prüfen, hält beides rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; denn den mitgeteilten Vorverurteilungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zweimal jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 34, 321 m. w. N.). Entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m. w. N.).

2. Zwar hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB und die materielle Voraussetzung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer sich bewußt war, daß die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt. Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5 jeweils m. w. N.). Die Formulierung "ist anzuordnen" auf UA S. 28 läßt besorgen, daß das Landgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 StGB von einer zwingenden Anordnung ausgegangen ist.

Ende der Entscheidung

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